Satzung

§ 1

Name, Sitz des Vereins

I

Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Am Goldberg“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“. 

II

Der Verein hat seinen Sitz in 06118 Halle/S., Mühlrain 46, und ist unter diesem Namen mit der Nummer VR 435 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle-Saalkreis eingetragen. 

III

Der Verein ist Mitglied im Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. 

VI

Der Gerichtsstand ist  Halle/Saale.

§ 2

Zweck und Ziele des Vereins

I

Der Verein ist selbständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig. 

II

Der Verein sieht sich als Rechtsnachfolger der VKSK – Sparte „Am Goldberg“. 

III

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. 

IV

Der Verein organisiert die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit, setzt sich für die Erhaltung der Gartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des, der Allgemeinheit zugänglichen, öffentlichen Grüns. 

V

Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an der sinnvollen, ökologischen Nutzung des Bodens, sowie an der Pflege und am Schutz der natürlichen Umwelt.

                                                                                                                    VI

Der Verein unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit und zur Achtung vor der Natur, weckt und intensiviert das Interesse für einen Kleingarten, als Teile des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung. 

VII

Die Tätigkeit der Mitglieder, in der Freizeit, dient der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten sowie der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

VIII

Der Verein unterstützt und fördert die fachliche Beratung seiner Mitglieder und gibt Unterstützung und Anleitung für die Pflege- und Schutzmaßnahmen im Obst- und Gemüseanbau.

IX

Der Verein unterstützt und fördert kulturelle Veranstaltungen für seine Vereinsmitglieder. 

X

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

XI

Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

XII

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke, im Interesse des Vereins, eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigen. 

XIII

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen. 

XIV

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband der Gardenfreunde Halle/Saale e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat.

 

§ 3

Vereinsmitgliedschaft

 I

Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. 

II

Der Verein besteht aus:                    a)  ordentlichen Mitgliedern

                                                                  b)  Ehrenmitgliedern 

III

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein und das Kleingartenwesens in besonderer Weise verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernennen. 

IV

Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung kann der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Der Bescheid über die Aufnahme oder Ablehnung ist schriftlich zu erteilen. 

V

Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und auch nicht übertragbar. 

VI

Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach der Aushändigung der Satzung, sowie deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam.

  

§ 4

Rechte der Mitglieder 

I

Jedes Mitglied ist berechtigt,

                - sich am Vereinsleben zu beteiligen;

                - an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;

                - alle vereinseigenen Einrichtungen zweckentsprechend zu nutzen und

                - einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen. 

II

Die Rechte des Mitgliedes ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zu erbringenden finanziellen Leistungen.

  

§ 5

Pflichten der Mitglieder 

I

Jedes Mitglied ist verpflichtet;

                -  diese Satzung und den abgeschlossenen Einzelpachtvertrag, sowie sich daraus

                    ableitende gesetzliche Regelungen und die gültige Gartenordnung, mit seinen

                    Zusätzen, einzuhalten;     

                -   Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu sorgen;

                -   die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge,

                    Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der

                    Nutzung eines Kleingartens ergeben, in der vom Vorstand festgelegten

                    Frist zu entrichten;

                -   die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeit

                    zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der, von der

                    Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag, zu entrichten. Für

                    die Ableistung der Gemeinschaftsarbeit kann auch eine Ersatzkraft gestellt  werden.

                    Diese muss aber das 16. Lebensjahr erreicht haben und beim Mitglied

                    mitversichert  sein. Ab dem 18. Lebensjahr muss für die Ersatzkraft eine gesonderte

                    Unfallversicherung abgeschlossen werden. Die notwendige, zu leistende

                    Gemeinschaftsarbeit, ist jährlich von der    Mitgliederversammlung neu zu

                    beschließen, dies betrifft auch den zu       entrichtenden  Ersatzbetrag.

                -   jede beabsichtigte Baumaßnahme schriftlich, mit einer zeichnerischen            

                    Darstellung und baulichen Angaben, in zweifacher Ausfertigung, beim Vorstand zu 

                    beantragen;

                -   bei Wohnungswechsel die Änderung der Anschrift und die neue Telefon-

                    nummer unverzüglich und schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. 

II

Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

I

 Die Mitgliedschaft endet durch

                a)  freiwilligen Austritt aus dem Verein (Kündigung)

                b)  durch Tod

                c)  durch Ausschluss 

II

Der freiwillige Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 31. Dezember des Jahres, gegenüber dem Vorstand. 

III

 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

                -  schuldhaft, die ihm aufgrund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden

                   Pflichten verletzt.

                - durch schuldhaftes Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereines in

                  grober Weise schädigt oder sich gegen andere Mitglieder des Vereines gewissenlos

                   verhält.

                - mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen

                   finanziellen Verpflichtungen, gegenüber dem Verein, im Rückstand ist und trotz

                   schriftlicher Mahnungen nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen

                   nachkommt.

                -  seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des

                   Kleingartens auf Dritte überträgt.

                -  den Vorstand beleidigt.

                 - durch sein schuldhaftes Verhalten sein Pachtverhältnis durch den Verpächter

                   gekündigt wird.

                -  seine Geschäftsfähigkeit verliert. 

IV

Der Vorstand kann mit sofortiger Wirkung das Mitglied ausschließen, wenn es gegen einen Sachverhalt lt. § 6 Abs. III verstoßen hat. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied mit der Setzung einer Frist von zwei Wochen, ab Zustellungsdatum, Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Der Ausschließungsbeschluss, mit Ausschließungsgründen, ist dem betreffenden Mitglied, durch einen eingeschriebenen Brief, bekannt zugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung bzw. an die Schlichterkommission des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat, nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses, eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig, mit einfacher Stimmenmehrheit. 

V

Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebende Rechte und Pflichten des Mitgliedes, soweit sie sich nicht auf die Nutzung des Kleingartens beziehen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen. 

VI

Bei Austritt des Mitgliedes aus dem Verein und bei weiterer Nutzung der Gartenparzelle, nach dem Kleingartenpachtvertrag,  wird an Stelle des  Mitgliedsbeitrages ein Verwaltungsbeitrag erhoben. Für das ausgetretene Mitglied gelten die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung über die Gartennutzung weiter. 

VII

Die Kündigung des Pachtvertrages obliegt dem Zwischenpächter oder dem von ihm ermächtigten Vorstand. Es gelten die Kündigungsklauseln des Pachtvertrages bzw. des BKleingG.

 § 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

                               - die Mitgliederversammlung

                               - der Vorstand

                               - der geschäftsführende Vorstand

§ 8

Die Mitgliederversammlung

                                                                                                                   I

 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern. So ist mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

II

 Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen, mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsschaukasten oder durch schriftliche Zustellung, zu erfolgen.

 

III

 Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied. Die Stimme ist nicht übertragbar. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen bzw. damit unmittelbar

in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.

 

IV

 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliedervollversammlung, schriftlich, beim Vorstand, eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen zur Tagesordnung.

 

V

 Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten bzw. durch deren Aufschiebung Schaden für den Verein entstehen könnte. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

 

VI

 Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 

VII

 Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

 

VIII

 Vertreter des Stadt- oder Landesverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.

 

IX

 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

                -  Wahl des Vorstandes für 3 Jahre;

                -  Abberufung von Vorstandsmitgliedern;

                -  Wahl der Kassenprüfer/Revisionskommission;

                -  Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des

                   Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes

                   der Revisoren;

                -  Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag und Finanzplan des

                   folgenden Geschäftsjahres;

                -  Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;

                -  Ernennung von Ehrenmitgliedern;

                -  Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

                -  Beschlussfassung über Mietgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschafts-

                   leistungen;

                 -  Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern;

                -  Beschlussfassung über die Auflösung.

 

§ 9

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, beantragen.

 

§ 10

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

                                                                                                                    I

 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied im Sinne § 26/ 2 BGB (siehe § 11 der Satzung) anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges dem Wahlausschuss zu übertragen.

 

II

 Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder sie beantragt.

 

III

 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

IV

 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist  eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen, Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5, erforderlich. Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung, der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder, kann nur innerhalb eines Monats, gegenüber dem Verein, erklärt werden.

 

V

 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat  niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen, Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmanzahl entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

VI

 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

                                                                                                     § 11

                                                                                                Vorstand  

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:

                - geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus 4 vertretungsberechtigten

                   Vorstandsmitgliedern

                -  erweiterten Vorstand, entsprechend den Erfordernissen

                   (max. 7 Mitglieder)

 

II

 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung, für die Dauer von drei Jahren, gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.

 

III

 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind, darunter zwei des geschäftsführenden Vorstandes. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

IV

 Über Beratungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

  

§ 12

Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über:

                a.  Aufstellung des Finanzplanes für das Geschäftsjahr;

                b.  Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Gesamtwert über

                     5.000,00 € (vgl. § 13 Abs. II);

                c.  Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft von Vereinsmitgliedern;

                d.  Entgegennahme von Berichten des geschäftsführenden Vorstandes;

                e.  Beschluss über die Anzahl des Geschäftsstellenpersonals und des

                     Stellenplanes (lt. § 15 Abs. III);

                f.   Vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern, vorbehaltlich der

                     Bestätigung durch die Mitgliederversammlung;

                g.  Entgegennahme von Berichten der Revisoren;

                h.  Entgegennahme von Berichten der Fachbereiche;

                i.   Auszeichnungen.

 

 

§ 13

Geschäftsführender Vorstand

 

I

 Der Geschäftsführende Vorstand, im Sinne von § 26/2 BGB, besteht aus:

                 -  dem Vorsitzenden,

                -  dem stellvertretenden Vorsitzenden,

                -  dem Schatzmeister,

                -  dem Schriftführer.

 

II

 Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten. Der 2. Vorsitzenden übernimmt in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden dessen Aufgaben und ist auch allein vertretungsberechtigt. Bei Abwesenheit beider allein Vertretungsberechtigten wird der Verein durch den Schatzmeister und den Schriftführer gemeinsam vertreten.

Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Gesamtwert über 5.000,00 €, die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist.

 

§ 14

Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes

 

I

 Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung, einem Organ des Vereins, übertragen sind.

Er hat folgende Aufgaben:

                a.   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung / Vereins -                                  

                      Vorstandssitzungen, sowie Aufstellung der Tagesordnungen;

                b.   Ausführung von Beschlüssen der  Mitgliederversammlung und des Ver-

                      einsvorstandes;

                c.   Vorbereitung des Finanzplanes, Buchführung, Erstellung des Jahres-

                      berichtes;

                d.   Zusammenarbeit zwischen Ämtern und Behörden;

                e.   Die Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes und der Satzung, zur

                      Eintragung in das Vereinsregister;

                 f.    Die Einhaltung und Durchsetzung der Verwaltungsvollmacht des

                      Zwischenpächters für die Kleingartenanlage.

 

II

 Der geschäftsführende Vorstand arbeitet gemäß eines Arbeits- und Terminplanes. Über Beratungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

III

 In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, soll der geschäftsführende Vorstand eine Beschlussfassung des Vereinsvorstandes herbeiführen.

  

 

§ 15

Vergütung der Vereinstätigkeit

 

I

 Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

 

II

 Bei Bedarf können die Vorstandsaufgaben, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, entgeltlich, auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 22 Nr. 3 EStG, ausgeübt werden. Die Entscheidung dazu trifft die Mitgliederversammlung.

 

III

 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

 

IV

 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB, für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

 

V

 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nach seiner Entstehung, geltend gemacht werden.

Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüfbaren Belegen und Aufstellungen, nachgewiesen werden.

 

VI

 Vom Vorstand können, per Beschluss, Pauschalen für den Aufwendungsersatz nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

VII

 Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

 

§ 16

Zuständigkeit des Vorstandes in Personalangelegenheiten

 

I

 Der Vorstand, nach § 26 BGB, nimmt die Arbeitgeberfunktion im Verein wahr. Diese Zuständigkeit umfasst auch Verträge mit selbständiger und freiberuflicher Tätigkeit, sowie Dienstleistungs- und Werksverträge. Ebenfalls umfasst es die Verträge mit ehrenamtlichen Mitarbeitern des Vereins.

 

II

 Alle Personalmaßnahmen des Vorstandes stehen unter Haushaltsvorbehalt und dürfen nur eingegangen werden, wenn die finanziellen Auswirkungen durch den Haushalt des Vereins getragen werden können.

  

§ 17

Kassenführung

 Der Schatzmeister verwaltet die Kassen und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

  

§ 18

Revisoren

 

I

 Durch die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Revisoren zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie bestimmen aus ihrer Mitte den Sprecher.

 

II

 Die Revisoren unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

 

III

 Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

 

IV

 Die Revisoren sind berechtigt, mit beratender Stimme, an Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes teilzunehmen.

 

V

 Die Revisoren prüfen regelmäßig (mindestens zweimal im Geschäftsjahr) die Kassenführung sowie das Belegwesen. Nach Abschluss jedes Geschäftsjahres erfolgt eine finanzielle Gesamtprüfung. Der Prüfungsbericht ist den Mitgliedern bei der nächsten Vollversammlung mitzuteilen.

  

§ 19

Auflösung des Vereins

 

I

 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen, beschlossen werden.

 

II

 Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

III

 Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V., zum Zwecke der Förderung des Kleingartenwesens in der Stadt Halle.

 

IV

 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem

anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert bzw. bei Wegfall

des steuerbegünstigten Zwecks.

 

§ 20

Vereinsordnungen

 

I

 Der Vorstand ist ermächtigt, bei Bedarf, u.a. folgende Vereinsordnungen zu erlassen                     a.   Finanzordnung

                                b.   Wahlordnung

                                c.   Geschäftsordnungen

 

II

 Die Vereinsordnungen werden vom Vorstand erstellt und beschlossen, spätere Änderungen müssen mit einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes verabschiedet werden.

 

III

 Die Vereinsordnungen dürfen nicht der Satzung widersprechen und dürfen nicht den Vereinszweck gefährden.

  

§ 21

Sprachliche Gleichstellung

 Die angewendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

 

§ 22

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  

§ 23

Schlussbestimmung

 Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und die vom zuständigen Gericht beim Anmeldeverfahren geforderten Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung, selbständig vorzunehmen.

 Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung, am  25. 06. 2005 von den anwesenden Mitgliedern, angenommen und beschlossen worden.

 

Die vorliegende Satzung wurde am  …………………………  in das Vereinsregister VR 435 beim Amtsgericht Halle-Saalkreis eingetragen.

 

Halle,  ………………………………..